§ 33 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1995

Zu § 55

§ 33

(1) § 33.Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen auszustellen über

  1. 1. die Geburt einer Person zur Vorlage bei Finanzbehörden.
  2. 2. die Geburt und den Tod einer Person zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung.

(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.

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