Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Einsprüche und Berufungen
§ 33.
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)