§ 33 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Einsprüche und Berufungen

§ 33.

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden.

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