§ 33 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Einsprüche und Berufungen

§ 33.

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013930

alte Dokumentnummer

N1199221868J

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