Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 33.
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40152565
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