§ 33 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 33.

(1) In Sachen, in welchen der Notar selbst beteiligt ist, sowie in Sachen des Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind, oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vortheile einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll.

(2) Eine mit Außerachtlassung dieser Bestimmung aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

Schlagworte

Vorteil

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015682

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