§ 33 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 33.

(1) In Sachen, in denen der Notar selbst beteiligt ist, in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder mit denen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, sowie in Sachen seines Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll.

(2) Eine mit Außerachtlassung dieser Bestimmung aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

(3)  Der Notar darf in den unter Abs. 1 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann keine Notariatsurkunde aufnehmen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

Vorteil

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40108892

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