§ 33 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Unselbständige Erwerbstätigkeit

§ 33.

(1) Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich - unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz - nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

(2) Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 12 Abs. 9 und 17 Abs. 2 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.

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