§ 33 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Unselbständige Erwerbstätigkeit

§ 33.

(1) Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

(2) Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.

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