§ 33 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Unselbständige Erwerbstätigkeit

§ 33.

(1) Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

(2) Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 2 oder 20e Abs. 1 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40171292

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