§ 33 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Verbindungsstelle

§ 33.

(1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 34 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Verbindungsstelle eingerichtet.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.

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