Verbindungsstelle
§ 33.
(1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 34 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.
Schlagworte
Informationsweg
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40163921
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)