§ 33 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Widerrufsauftrag

§ 33

§ 33. Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die angezeigte Empfehlung binnen vierzehn Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:

  1. 1. wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;
  2. 2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (§ 23 Z 3);
  3. 3. von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des § 32 dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.

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