Widerrufsauftrag
§ 33
§ 33. Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die angezeigte Empfehlung binnen vierzehn Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:
- 1. wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;
- 2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (§ 23 Z 3);
- 3. von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des § 32 dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.
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