§ 33 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Widerrufsauftrag

§ 33

(1) § 33.Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die Empfehlung binnen 14 Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:

  1. 1. wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;
  2. 1a. auf Antrag, wenn die Empfehlung entgegen dem § 32 hinausgegeben wurde;
  3. 2. auf Antrag, soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (§ 23 Z 3);
  4. 3. von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des § 32 dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1a und 2 sind berechtigt

  1. 1. die Amtsparteien (§ 44),
  2. 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die Empfehlung berührt werden,
  3. 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die Empfehlung berührt werden.

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