§ 33 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Verfassungsbestimmung

Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 33.

(Verfassungsbestimmung) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anhand der von Anlagenbetreibern gemäß § 40 Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Netzbetreiber elektrische Energie aus Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 abnehmen. Beträgt die Abnahme aus Ökoanlagen weniger als das in den jeweiligen Ausführungsgesetzen gemäß § 32 bestimmte Ausmaß, hat die Elektrizitäts-Control GmbH unverzüglich die Landesregierung des Landes von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, in dem der Betreiber des Verteilernetzes seinen Sitz hat. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat Firma und Firmensitz jener Betreiber von Verteilernetzen zu veröffentlichen, die den im § 32 bestimmten Prozentsatz nicht erreichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)