§ 33 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

Tarifpreise

§ 33.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann

  1. 1. für die Lieferung von elektrischer Energie durch Betreiber von Verteilernetzen an Endverbraucher;
  2. 2. für die Lieferung elektrischer Energie von Erzeugern gemäß § 31 Abs. 1 Z 4

    sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen.

(2) Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung, der Übertragung und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.

(3) Die Preise können als Höchst-, Mindest- oder Festpreise bestimmt werden. Auch die Bestimmung sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Preisband) ist zulässig.

(4) Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

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