§ 335 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 335.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

  1. 1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,
  2. 2. zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und
  3. 3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080730

alte Dokumentnummer

N5199324947J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)