§ 335.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig
- 1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,
- 2. zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und
- 3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070322
alte Dokumentnummer
N5197418721S
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