§ 335 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 335.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

  1. 1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,
  2. 2. zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und
  3. 3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070322

alte Dokumentnummer

N5197418721S

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