§ 333 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Parteien des Verfahrens

§ 333.

Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 3 bis 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger.

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