§ 330 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 330

(1) Die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten sind dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter und seinem Stellvertreter nur jene Verwahrungsbeamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut sind. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei zeichnungsberechtigten Beamten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Verwahrungsabteilung beizusetzen; auf die Siegel der Verwahrungsabteilung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Verwahrungsabteilung die Bestimmungen des 5. Kapitels des III. Hauptstückes sinngemäß.

(2) Von dem Konto der Verwahrungsabteilung wird am 20. jedes Monates, falls der Kontostand einen bestimmten Betrag übersteigt, der Überschuß vom Postsparkassenamt selbsttätig auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fällt der 20. auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abbuchung am folgenden Werktag. Von dieser Abbuchung wird die Verwahrungsabteilung vom Postsparkassenamt durch eine Lastschrift, die Buchhaltung beim Oberlandesgericht durch eine Gutschrift verständigt.

(3) Die in Abs. 2 genannten Beträge werden wie folgt festgesetzt:

  1. a) für die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien mit 100.000 S,
  2. b) für alle übrigen Verwahrungsabteilungen mit je 50.000 S.

(4) Hat die Verwahrungsabteilung eine Auszahlung vorzunehmen, die ihren Kontostand übersteigt, so hat sie die Buchhaltung beim Oberlandesgericht durch Übersendung eines Dienstzettels um Überweisung des erforderlichen Mehrbetrages von dem Postschecksubkonto des Oberlandsgerichtspräsidiums auf das Konto der Verwahrungsabteilung zu ersuchen. Eine solche Überweisung kann die Buchhaltung, wenn der Betrag im Einzelfalle 200.000 S nicht übersteigt, selbständig, bei größeren Beträgen nur im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Finanzen vornehmen. Dieses Einverständnis des Bundesministeriums für Finanzen kann im kurzen Wege (in dringenden Fällen auch telephonisch) eingeholt werden.

(5) Über die Überweisungen vom Scheckkonto nach Abs. 2 und die Verstärkungen des Scheckkontos nach Abs. 4 hat die Verwahrungsabteilung einen Vormerk (Durchlaufervormerk) zu führen.

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