§ 330
(1) Die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten sind dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter und seinem Stellvertreter nur jene Verwahrungsbeamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut sind. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei zeichnungsberechtigten Beamten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Verwahrungsabteilung beizusetzen; auf die Siegel der Verwahrungsabteilung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Verwahrungsabteilung die Bestimmungen des 5. Kapitels des III. Hauptstückes sinngemäß.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
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