§ 32 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Zollfreiheit für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse

§ 32

§ 32. In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:

  1. a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1990)
  2. b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1990)
  3. c) Tiere, die nach § 67 Abs. 1 lit. f im Eingang vorgemerkt wurden und innerhalb der Vormerkfrist durch Unfall oder Krankheit im Zollgebiet zugrunde gehen, sofern deren Fleisch für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;
  4. d) Fische und andere Wassertiere, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern in Ausübung ihrer Fischereiberechtigung in Grenzgewässern gefangen werden.

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