Versetzte Weine
§ 32.
(1) Versetzte Weine dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 bezeichnet sind.
(2) Dessertwein muß als „Dessertwein“ bezeichnet werden.
(3) Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails sind als „aromatisierter Wein“, „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ oder „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ oder „Weincocktail“ zu bezeichnen. Beruht der Gehalt an Kohlensäure ganz oder zum Teil auf künstlichem Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte „mit Kohlensäure versetzt“ anzufügen. Bei aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist überdies der Gehalt an vorhandenem Alkohol anzugeben. Mistella ist als „Mistella“ zu bezeichnen.
(4) Wermut ist als „Wermut“, „Wermutwein“ oder „Vermouth“ zu bezeichnen.
(5) Perlwein muß als „Perlwein“ bezeichnet werden. Diese Bezeichnung ist am Flaschenschild anzubringen.
(6) Schaumwein ist als „Schaumwein“ oder „Sekt“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung ist am Flaschenschild anzubringen. Schaumwein darf als „Qualitätsschaumwein“ oder „Qualitätssekt“ bezeichnet werden, wenn er
- 1. in einem Liter mindestens 10 Rht vorhandenen Alkohol und nicht mehr als 35 Milligramm freie und 250 Milligramm gesamte schwefelige Säure enthält,
- 2. ohne Zusatz von Kohlensäure und mittels zweiter Gärung hergestellt wurde,
- 3. mindestens sechzig Tage oder in Behältnissen mit Rührvorrichtungen drei Wochen auf der Hefe und im Herstellungsbetrieb mindestens neun Monate ununterbrochen unter einem Kohlensäureüberdruck von mindestens 3,5 bar bei 20 ºC gelagert wurde,
- 4. in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist und
- 5. ausschließlich aus Grundwein des Erzeugerstaates hergestellt wurde.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung die in Z 1 und 3 genannten Werte abzuändern oder zu ergänzen, wenn dies zur Anpassung an ausländische Vorschriften oder internationale Maßstäbe erforderlich ist.
(7) Beruht der Gehalt an Kohlensäure bei Schaumwein oder Perlwein ganz oder zum Teil auf künstlichem Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte „mit Kohlensäure versetzt“ anzufügen.
(8) Bei Wermut und Schaumwein ist auf dem Flaschenschild der gemäß § 24 Abs. 2 in Betracht kommende Staat und, sofern dieser nicht mit der Herkunft des Grundweines ident ist, auch die örtliche Herkunft des Grundweines anzugeben.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden für die dort bezeichneten Weine ausländischer Herkunft keine Anwendung, sofern es sich um typische Weine bestimmter Herkunft und traditioneller Herstellungsweise handelt, die auf dem Weltmarkt bereits seit mindestens 30 Jahren Eingang gefunden haben und deren Behältnisse in ihrer äußeren Ausstattung und Aufmachung die ausländische Herkunft dieser Erzeugnisse sowie deren wesentliche Eigenarten zweifelsfrei und ohne Schwierigkeit erkennen lassen. Weine dieser Art hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie und für Familie, Jugend und Konsumentenschutz durch Verordnung festzustellen.
(10) Sofern ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen der Verbraucher nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie und für Familie, Jugend und Konsumentenschutz durch Verordnung festzustellen, daß Abs. 6 erster Satz und Abs. 8 für bestimmte, genau zu bezeichnende Schaumweine oder Sekte ausländischer Herkunft keine Anwendung findet.
(11) § 33 Abs. 1, 3 und 4 gelten auch für versetzte Weine.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10010480
Dokumentnummer
NOR12133711
alte Dokumentnummer
N8198512321A
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