§ 32 Weingesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Bezeichnungsvorschriften für Schaumwein und Sekt

§ 32

(1) § 32.Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
  2. 2. die Angabe der Namen zweier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, mit Ausnahme der in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse von diesen beiden Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser beiden Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.

(2) Schaumwein darf unter der Bezeichnung „Sekt'', „Qualitätsschaumwein'' oder „Qualitätsschaumwein b.A.'' in Verkehr gebracht werden, wenn er

  1. 1. ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 29 Abs. 5 bereitet wurde und
  2. 2. in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

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