Artikel VI
Spaltung Anwendungsbereich
§ 32.
(1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, und
- 2. Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
- wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird und soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.
(2) Auf Spaltungen im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.
Schlagworte
Aufspaltung
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR40013746
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