Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage
Artikel VI
Spaltung Anwendungsbereich
§ 32.
(1) Eine Spaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn auf Grundlage eines Spaltungsplanes die spaltende Körperschaft Vermögen (§ 12) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Artikel III einbringt und die Gegenleistung im Sinne des § 19 den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft im Verhältnis ihrer Beteiligungen oder nach Maßgabe des § 36 zukommt. Wird die spaltende Körperschaft dabei liquidiert, dürfen ihr zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel verbleiben; in diesem Falle können als Gegenleistung neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel im Ausmaß von höchstens 10% des gemeinen Wertes des Gesamtvermögens übertragen werden.
(2) Eine Spaltung liegt auch dann vor, wenn eine Einbringung nach Artikel III deshalb unterbleibt, weil das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) der spaltenden Körperschaft nur das in Abs. 1 genannte Vermögen umfaßt.
(3) Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein.
(4) Auf Spaltungen sind die §§ 33 bis 36 anzuwenden.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft, Liquidationsvermögen
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12051006
alte Dokumentnummer
N3199110220Y
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