§ 32 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 32.

Bauentwürfe sind der Behörde im Rahmen des Konzessionsverfahrens, für nicht öffentliche Seilbahnen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner Beilagen auftragen.

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