§ 32 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.2007

§ 32.

Bauentwürfe sind der Behörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner Beilagen auftragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40092129

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