Grundsatzbestimmung
§ 32. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für die Polytechnischen Lehrgänge sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Lehrgänge, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118441
alte Dokumentnummer
N7196212074Y
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