§ 32 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Grundsatzbestimmung Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 und 2 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).

§ 32. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126506

alte Dokumentnummer

N7199660352J

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