§ 32 PlG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen

§ 32.

(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.

(2) Berufsangehörige haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe können sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese unter ihrer Anordnung und Aufsicht handeln.

(3) Berufsangehörige dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung (Zustimmung), der Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) oder deren Vorsorgebevollmächtigten behandeln, beraten oder diagnostizieren.

(4) Berufsangehörige haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.

(5) Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht der Patientin (dem Patienten), deren (dessen) gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin oder deren Vorsorgebevollmächtigten so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychologische Versorgung sichergestellt werden kann.

(6) Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine klare Rechnung auszustellen, sofern eine Leistung nicht direkt mit einem Krankenversicherungsträger oder mit sonstigen Kostenträgern verrechnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155239

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