Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
§ 32.
(1) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(6) Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine klare Rechnung auszustellen, sofern eine Leistung nicht direkt mit einem Krankenversicherungsträger oder mit sonstigen Kostenträgern verrechnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40155218
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