§ 32 MuthG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Verschwiegenheitspflicht

§ 32.

(1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Studierende der Musiktherapie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder ihrer praktischen musiktherapeutischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ist als höchstpersönliches Recht nur durch die entscheidungsfähige behandelte Person zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40205101

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