Verschwiegenheitspflicht
§ 32.
(1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Studierende der Musiktherapie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder ihrer praktischen musiktherapeutischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ist als höchstpersönliches Recht nur durch die entscheidungsfähige behandelte Person zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
20005868
Dokumentnummer
NOR40205101
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)