§ 32 MuthG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Verschwiegenheitspflicht

§ 32.

(1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Studierende der Musiktherapie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder ihrer praktischen musiktherapeutischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ist als höchstpersönliches Recht nur durch die einsichts- und urteilsfähige behandelte Person zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40099615

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