§ 32 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Erstellen der Kostennachweise

§ 32.

(1) Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode (Anlage 3) zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 7 dargestellten Gliederung zu enthalten.

(2) Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 8 dargestellten Gliederung zu enthalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140402

alte Dokumentnummer

N8199659718J

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