§ 32 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Erstellen der Kostennachweise

§ 32

(1) § 32.Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode (Anlage 3) (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) dargestellten Gliederung zu enthalten.

(2) Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 8 (Anm.: Anlage 8 nicht darstellbar) dargestellten Gliederung zu enthalten.

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