Voraussetzungen der Hinausgabe
§ 32
§ 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst hinausgegeben werden, wenn
- 1. sie dem Paritätischen Ausschuß (§ 112) mitgeteilt worden ist,
- 2. seit dieser Mitteilung ein Monat verstrichen ist oder der Paritätische Ausschuß auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet hat und
- 3. sie dem Kartellgericht nach Ablauf dieser Frist oder nach dem Verzicht des Paritätischen Ausschusses auf die Einhaltung dieser Frist angezeigt worden ist.
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