§ 32 KartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Zum Betrag in Abs. 2 vgl. § 86 Abs. 5.

Einbringung

§ 32.

(1) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.

(2) Von den Geldbußen sollen jeweils jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde und des Vereins für Konsumenteninformation verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40192500

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