§ 32 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden (vgl. Art. 11 § 3, BGBl. I Nr. 8/2006).

§ 32.

(1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.

(2) Ist der Gemeinschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten

  1. 1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
  2. 2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
  3. 3. Gesellschafter im Sinne des §5 EKEG

    als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

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