§ 32 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten vorgenommen werden (vgl. Art. VI Abs. 5, BGBl. I Nr. 92/2003).

§ 32.

(1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.

(2) Ist der Gemeinschuldner eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, so gelten

  1. 1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
  2. 2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
  3. 3. Personen, die mit einem Anteil von zumindest 25% im Sinne des §5 Abs.1 Z2 EKEG an seinem Vermögen beteiligt sind,

    als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

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