1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 gebührt beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem Lokalaugenschein. 2. Siehe auch § 33 (Erhöhung; Aufteilung). 3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32.
(1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 13 Euro (Anm. 2) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
- 1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
- 2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
- a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
- b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 22,70 €
Anm. 2: ab 1.7.2007: 15,20 €)
1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 gebührt beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem Lokalaugenschein.
2. Siehe auch § 33 (Erhöhung; Aufteilung).
3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR40095137
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