Betragsanpassung durch V
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind. 2. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 gebührt beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem Lokalaugenschein. 3. Zu Abs. 2 Z 1 siehe die § 34 ff. 4. Zu Abs. 2 Z 2 siehe § 27 Abs. 3 iVm § 11 und § 29 iVm § 15. 5. Siehe auch § 33 (Erhöhung; Aufteilung).
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32
(1) § 32.Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 235 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, von 157 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
- 1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
- 2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
- a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
- b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
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