§ 32 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001

Abschnitt II

Kleinkindbeihilfe

§ 32.

(1) Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.

(2) Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 73 €. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.

(3) Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40019313

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