Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
Abschnitt II
Kleinkindbeihilfe
§ 32.
(1) Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.
(2) Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 73 €. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(3) Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40019313
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