§ 32 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Abschnitt II Kleinkindbeihilfe

§ 32.

(1) Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.

(2) Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.

(3) Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.

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