§ 32 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2008

Gemeinsame Vorschriften

§ 32.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:

  1. 1. Entschädigungen, die gewährt werden
  1. a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
  2. b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
  3. c) für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
  4. d) für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
  1. 2. Einkünfte aus
  1. 3. Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.
  2. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2008)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)