§ 32 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1994

Bezugszeitraum: Z 2 ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) Art. II Z 22, BGBl. Nr. 680/1994

Gemeinsame Vorschriften

§ 32

§ 32. Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:

  1. 1. Entschädigungen, die gewährt werden
  1. a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
  2. b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
  3. c) für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
  4. d) für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
  1. 2. Einkünfte aus
  1. 3. Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.
  2. 4. Für Zuwendungen von Privatstiftungen gilt folgendes:
  1. a) Die Steuer von Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte wird auf Antrag insoweit ermäßigt oder erlassen, als für Zuwendungen Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes nacherhoben wurde.
  2. b) Im Falle des Widerrufs einer Privatstiftung gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes ist der Stifter als Begünstigter zu behandeln. Auf Antrag des Stifters sind die Einkünfte um die im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuwendung an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist.

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