§ 32 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1990

VI. Behörden

§ 32. Behörden

Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. a) der Landeshauptmann in erster Instanz für alle Angelegenheiten, die nicht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorbehalten sind,
  2. b) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind, sowie zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes.

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