§ 32 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2006

VI. Behörden Behörden

§ 32.

Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. a) der Landeshauptmann in erster Instanz für alle Angelegenheiten, die nicht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorbehalten sind,
  2. b) der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind, sowie zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes.

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