§ 32 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“. Wurde die schriftliche und praktische Klausurarbeit gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 mit „Nicht genügend“ beurteilt, so umfaßt das Prüfungsgebiet zusätzlich den Teilbereich „Übungsfirma“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126203

alte Dokumentnummer

N7199653152J

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