§ 32 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/1997)

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127180

alte Dokumentnummer

N7199762713J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)