Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 322.
(1) Ein Antrag gemäß § 320 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
- 2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
- 3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
- 4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- 5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
- 6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- 7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
- 8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig, wenn
- 1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
- 2. er nicht innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt wird, oder
- 3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40150636
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